Häufig gestellte Fragen

Antworten auf häufig gestellte Fragen unserer Kunden finden Sie hier.

  •   Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  •   Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  •   Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  •   Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  •   Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Einen Antrag auf Pflegeleistung können Sie bei Ihrer Krankenkasse stellen. Mit der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse sind Sie automatisch Mitglied der entsprechenden Pflegekasse. Um die Hürden möglichst niedrig zu halten, kann der Antrag formlos gestellt werden. Das heißt, ein Anruf des Versicherten bei der zuständigen Kasse reicht aus um den Antrag zu stellen. Eine Schriftformerforderniss gibt es nicht. 

Bei Vorhandensein eines Pflegegrades können Sie sich die Kosten auch von der Pflegekasse zurückerstatten lassen. Ganz konkret können Sie hierfür das Pflegegeld oder auch das Budget der Verhinderungspflege nutzen. Die nachfolgende Tabelle bietet Ihnen eine klare Aufschlüsselung der Budgets, über die Sie je nach Pflegegrad (PG) verfügen können. 

 

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen der Verhinderungspflege können die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2.

Der Entlastungsbetrag von mtl. 125.- Euro kann ebenfalls zu Finanzierung von Alltagsbegleiter und Betreuungsassistenten genutzt werden.

Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 1.

Ist eine zuzahlungspflichtige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, wenn es ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder einer sonstigen Heilbehandlung nicht möglich ist, den Haushalt weiterzuführen, und eine andere im Haushalt lebende Person hierfür nicht zur Verfügung steht.

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt in der Regel eine Haushaltshilfe unter zwei Voraussetzungen:

- Wenn wegen einer Krankenhausbehandlung oder bestimmter anderer Leistungen wie ambulanter oder stationärer Vorsorge und Rehabilitationsleistungen oder häuslicher Krankenpflege die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.

- Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Auch hier besteht der Anspruch nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Sie erhalten eine Haushaltshilfe wenn Sie den Haushalt nach der Geburt eines Kindes oder wegen Schwangerschaftsbeschwerden nicht weiterführen können. Das gilt auch, wenn Sie Ihr erstes Kind erwarten. Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach dem entsprechenden Formular und Ihr Frauenarzt wird Ihnen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, bescheinigen, dass Sie die entsprechende Leistung benötigen.

Kein Problem! Wir beantworten Ihre Fragen gerne persönlich.

Nutzen Sie dazu entweder unser Kontaktformular, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an.